Möchte ein Unternehmer aus dem Ausland als Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner auftreten, besteht die Möglichkeit, sich für die ordnungsgemäße Abwicklung der statistischen und umsatzsteuerrechtlichen Belange von einem Fiskalvertreter aus Deutschland, wie zum Beispiel einem Steuerberater oder Spediteur, vertreten zu lassen. Mithilfe des Fiskalvertreters erspart sich der Unternehmer den Aufwand, sich in Deutschland steuerlich registrieren zu lassen.

Voraussetzungen an den Unternehmer

Ein ausländischer Unternehmer kann eine Fiskalvertretung in Deutschland nur dann in Anspruch nehmen, wenn er im umsatzsteuerrechtlichen deutschen Inland über keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung oder keine Zweigniederlassung verfügt. Außerdem ist es untersagt, dass der Unternehmer aus dem Ausland in Deutschland Umsätze mit Steuerpflicht tätigt. Ernennt der Unternehmer einen Fiskalvertreter, ist eine steuerliche Registrierung in Deutschland nicht notwendig und es bestehen auch keine Erklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden. Zusätzlich besteht die Option, mehrere Fiskalvertreter für die Vertretung auszuwählen.

Wer kann als Fiskalvertreter arbeiten?

Zur Fiskalvertretung sind nur folgende Personen berechtigt:

– Steuerberatungsgesellschaften, Steuerbevollmächtigte, Steuerberater
– Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Buchprüfungsgesellschaften
– Speditionsunternehmen, die Hilfestellung in Eingangsabgabensachen anbieten
– gewerbliche Unternehmen, die im Bereich Zollbehandlung Hilfestellung in Eingangsabgabensachen bieten, wie zum Beispiel Lagerhalter, Zolldeklaranten.

Durch eine gesonderte Vollmachterteilung des ausländischen Unternehmers erlangt der Fiskalvertreter sein Amt. Man muss die Vollmacht erteilen, bevor die steuerfreien Umsätze ausgeführt werden. Für seine Tätigkeit erhält der Fiskalvertreter eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer.

Pflichten und Rechte eines Fiskalvertreters

Der Fiskalvertreter muss die Umsatzsteuer-Erklärung für das entsprechende Kalenderjahr abgeben. Hier werden die Besteuerungsgrundlagen für die ausländischen Unternehmer, die von ihm vertreten werden, zusammengefasst. Außerdem ist es erforderlich, dass der Fiskalvertreter monatlich beziehungsweise vierteljährlich eine zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern abgibt. In dieser Erklärung werden die Bemessungsgrundlagen für die vertretenen Unternehmer dargestellt. Zusätzlich besteht die Notwendigkeit, dass der Fiskalvertreter die diversen Aufzeichnungspflichten erfüllt. Für steuerfreie Umsätze zeichnet der Vertreter die vereinbarten Entgelte in gesonderter Weise auf. Der Fiskalvertreter muss Namen und Adresse der Unternehmer, die er vertritt, detailliert erwähnen. Bei der Zollabfertigung durch den Fiskalvertreter ist es Pflicht, dass in der Zollanmeldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers/Empfängers und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Fiskalvertreters sowie sein Finanzamt angegeben werden. Weiterhin muss man in der Rechnung auf den Fiskalvertreter mit Angaben wie Name, Adresse und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinweisen. Nach abgeschlossener Zollabfertigung wird die Ware in Form einer innergemeinschaftlichen Lieferung in ein anderes Land der EU transportiert.

Fazit

Eine Fiskalvertretung z.B. über Porath Customs Agents GmbH erspart dem Unternehmer enorm viel administrativen Aufwand. Nach abgeschlossener Zollabfertigung wird die Ware in das EU-Land des Unternehmers transportiert, wo er die Umsatzsteuer entrichten muss.